Das BAG hat einen wichtigen Meilenstein für die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gesetzt: Eine Beschäftigte, die zuvor in Teilzeit beschäftigt war und ihre Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle aufstockte, hat auch einen Anspruch auf eine entsprechende Erhöhung ihrer Leistungszulage. Verdoppelt sich die Arbeitszeit, verdoppelt sich auch die Zulage. Ein Artikel vom 03.04.2024